Wissenswertes

Auf dieser Seite erfahren Sie alles über den organisatorischen Ablauf bei der Kindertagespflege Pfützenspringer®. Helfen Sie mit diesen gemeinsam mit uns so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Wichtige Links

Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind mit dem 1. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz im Umfang von 25 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus benötigte Betreuung wird gewährt, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. 

Extraleistungen wie beispielsweise der Musikunterricht, Ausflüge, Projekte oder das Bio-Essen berechnen wir bei Inanspruchnahme gesondert.

Die aktuelle Tabelle für die Elternbeiträge finden sie hier.
Das Formular für Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege finden Sie hier.
Den dazu benötigten Wirtschaftlichen Fragebogen können Sie hier runterladen.

Anmeldung

Wenn Sie Ihr Kind bei uns anmelden möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. Wir nehmen uns gerne Zeit und informieren Sie über alles Wissenswerte. Terminanfragen können Sie telefonisch oder über das Kontaktformular stellen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Telefon

040 - 65 86 32 24 oder  0162 - 42 67 601

Unsere Öffnungszeiten

Montag - Freitag
7:30 Uhr - 15:00 Uhr

 

Was passiert im Krankheitsfall?

Gerade Kleinkinder erkranken häufig. Damit sie schnellstmöglich wieder gesund werden und andere Kinder nicht anstecken, müssen kranke Kinder zu Hause bleiben. Erst wenn sie einen Tag fieberfrei sind, dürfen sie wieder in den Kindergarten. Bei ansteckenden Kinderkrankheiten ist zudem ein vom Arzt ausgestelltes Attest über die Ansteckungsfreiheit des Kindes vorzulegen.  


Achtung - das Masernschutzgesetz ist in Kraft getreten!

Ab den 1. März 2020 dürfen wir nur Kinder aufnehmen die gegen Masern geimpft sind.

Erst wenn der Nachweis erbracht wurde, kann die Betreuung aufgenommen werden.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht gemäß der Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) dann, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Alle Kinder, die unter einem Jahr sind, können betreut werden, auch wenn kein Nachweis vorgelegt wird.